TAXENTARIF DER STADT FRANKFURT AM MAIN


Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in Frankfurt am Main

Auf Grund von § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 08.08.90 (BGBl. I S.1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.8.98 (BGBl. I S.2521) in Verbindung mit § 2 der VO über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 10.10.97 (GVBl. I S.370) wird verordnet:


1.  Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für das Pflichtfahrgebiet der Stadt Frankfurt am Main (§ 47 Abs. 4 PBefG).


2. Das Pflichtfahrgebiet der Stadt Frankfurt am Main umfaßt den Verkehrsraum des ehemaligen Frankfurter Verkehrs- und Tarifverbundes GmbH (FVV), und wird somit im Norden begrenzt durch Friedberg, im Osten begrenzt durch Hanau, im Süden begrenzt durch Goddelau-Erfelden, im Westen begrenzt durch Wiesbaden. Ausgenommen ist der zum Bundesland Rheinland-Pfalz gehörende Verkehrsraum sowie der verwaltungsmäßige Zuständigkeitsbereich der Stadt Friedberg.


3. Auf die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), insbesondere auf § 47 Abs. 2 PBefG, wonach Taxen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen nur in der Gemeinde bereitgestellt werden dürfen, in der sich der Betriebssitz des Unternehmers befindet, wird verwiesen.


Das Beförderungsentgelt setzt sich aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke, dem Entgelt für eine etwaige auch verkehrsbedingte Wartezeit und einem etwaigen Großraumtaxi-Zuschlag zusammen.


1. Der Grundpreis je Fahrt beträgt

täglich von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr  € 2,80,

täglich von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr  € 3,30.


2. Das Wegstrecken-Entgelt für Fahrten im Pflichtfahrgebiet beträgt

a) in der Zeitzone 1 für die ersten 12 km 1,75 € je km, ab dem 13. Km 1,60 € je km, ab dem 21. Km 1,55 € je km

b) in der Zeitzone 2 für die ersten 12 km 1,85 € je km, ab dem 13. Km 1,75 € je km, ab dem 21. Km 1,70 € je km


Zeitzone 1 ist täglich von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr

Zeitzone 2 ist täglich von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.


Die Wegstrecke wird vom Ausgangspunkt bis zum Ziel berechnet. Anfahrtskosten innerhalb der Stadt Frankfurt am Main werden nicht erhoben.


3. Das Entgelt für Wartezeit – auch verkehrsbedingt – beträgt

a) in der Zeitzone 1 25,00 € je Stunde,

b) in der Zeitzone 2 33,00 € je Stunde.

Die Pflichtwartezeit bei Fahrtunterbrechung beträgt 30 Minuten.


4. Bei Fahrten mit Großraumtaxen, die für die Beförderung von mehr als vier Personen (ohne Fahrer) zugelassen sind,

 ist ein Zuschlag von 7,00 € zu entrichten, wenn mehr als vier Personen (ohne Fahrer) gleichzeitig befördert werden; werden mehr als fünf Personen (ohne Fahrer) gleichzeitig befördert, kommt ab der sechsten Person ein Zuschlag von 1,00 € je Person hinzu.


Dieser Zuschlag muss von Beginn bis zum Ende der Fahrt über die Zuschlagsanzeige des Fahrpreisanzeigers ausgewiesen werden.

Er darf nur gefordert werden, wenn eine entsprechende Ergänzung in die Genehmigungsurkunde und dem Auszug

aus der Genehmigungsurkunde eingetragen wurde und ein Hinweis auf diese Vorschrift in Form eines Aufklebers in

deutscher und englischer Sprache gut sichtbar im Großraumtaxi angebracht worden ist. (Anlage 3)


§ 5 Nr. 5 bleibt von dieser Regelung unberührt.


1. Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeugs durch den

Fahrzeugführer aus Gründen nicht ausgeführt werden, die der Fahrgast zu vertreten hat, so ist der Grundpreis zu vergüten.


2. Der Fahrer kann vor Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.


3. Die Fahrgäste haben die Kosten der von Ihnen schuldhaft verursachten Beschädigungen oder Verunreinigungen zu

ersetzen.


4. Beförderungen bei Hochzeiten und Beerdigungen, die mit speziell hierfür hergerichteten Taxen (z.B. Schmücken)

durchgeführt werden, unterliegen nicht dieser Tarifordnung.


5. Taxifahrer, die vor der Tourismus- und Congress GmbH Frankfurt am Main oder dem (früheren) Verkehrsamt der

Stadt Frankfurt am Main oder einer von der Genehmigungsbehörde bezeichneten Stelle eine Prüfung als

Fremdenführer abgelegt haben, dürfen Stadtrundfahrten gemäß dieser Tarifordnung durchführen.

Ein entsprechender Ausweis ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.


Der Fahrpreis für die Standardstrecke der Stadtrundfahrt (Anlage 4) beträgt 78,00 €.


Beginnt die Stadtrundfahrt am Flughafen Frankfurt und endet in der Stadt, beträgt der Fahrpreis 90,00 €.


Beginnt und endet die Stadtrundfahrt am Flughafen Frankfurt, beträgt der Fahrpreis 105,00 €.


Für Stadtrundfahrten, die von der Standardstrecke abweichen, gilt unabhängig von der zurückgelegten Strecke ein Entgelt von 38,00 € pro Stunde.


Der Fahrgast ist vor Antritt der Stadtrundfahrt darauf hinzuweisen.


Taxen, die mit einem zu Stadtrundfahrten berechtigten Fahrer besetzt sind, sind für den Fahrgast erkennbar zu

kennzeichnen (Anlage 5).


Sondervereinbarungen für das Pflichtfahrgebiet können genehmigt werden, wenn

- ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,

- die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird und

- die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind.


Die schriftliche Genehmigung durch den Magistrat der Stadt Frankfurt am Main – Ordnungsamt – ist Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Sondervereinbarung oder ihre Änderung.


1. Auftragsfahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen.


Bei Beförderungen über das Pflichtfahrgebiet hinaus ist das Entgelt vor Antritt der Fahrt frei zu vereinbaren. In diesen Fällen kann auch innerhalb des Pflichtfahrgebietes auf die Einschaltung des Fahrpreisanzeigers verzichtet werden.


2. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Nach der Fahrt darf keine weitere Personenbeförderung mehr durchgeführt werden, bevor nicht der Fahrpreisanzeiger repariert und ggf. neu geeicht worden ist.


3. Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise, die im Pflichtfahrgebiet weder über- noch unterschritten werden dürfen.


4. Die kostenlose Beförderungspflicht erstreckt sich auf vom Fahrgast mitgeführtes Gepäck, insbesondere auf Kinderwagen und Rollstühle sowie Tiere, sofern bei der Beförderung von Gegenständen keine Ausschließungsgründe nach § 15 BOKraft vorliegen.


5. In jeder Taxe ist eine Abschrift dieser Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.


Die gültigen Beförderungsentgelte in Kurzfassung sind im Taxi für den Fahrgast gut sichtbar in deutscher und englischer Sprache per Aufkleber auszuhängen (siehe Anlage 2).


§ 8 der Taxenordnung bleibt von dieser Regelung unberührt.


Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden aufgrund des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 PBefG geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Strafe angedroht ist.


Diese Verordnung tritt sechs Wochen nach der Verkündung in Kraft.

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